Schulstart nach den Osterferien

Liebe Eltern,

nun liegt Ostern hinter uns und wie ich Ihnen im letzten Elternbrief zugesichert habe, leite ich Ihnen nun die wichtigsten Informationen zum Schulbeginn nach den Osterferien weiter.

Zurzeit sieht es noch so aus, als würden wir im Coronaregelbetrieb mit allen Schülerinnen und Schülern am kommenden Montag starten.
Allerdings liegen die Inzidenzzahlen für Stormarn zurzeit knapp unter der 100er Marke, so dass es kurzfristig noch zum Wechselunterricht oder sogar zum Distanzunterricht kommen kann.
Dies kann passieren, wenn die Inzidenzzahlen drei Tage in Folge die 100er Marke überschreiten. Im offiziellen Schreiben heißt es dazu:

„Schulen in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz drei Tage hintereinander über dem Wert von 100 liegt, müssen aufgrund des aktuell gültigen sogenannten 100-er Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auch mit einem kurzfristigen Wechsel in das Distanzlernen rechnen.“

Wie ich Ihnen ebenfalls bereits vor den Ferien mitgeteilt habe und Sie vermutlich auch der Presse bereits entnommen haben, gilt nach den Ferien eine Testpflicht für alle an Schule Beschäftigten, ebenso wie für alle Schülerinnen und Schüler.


Folgende Informationen zur Testpflicht liegen mir vor:

Beschränkung des Zugangs zum Präsenzunterricht

  • Für die Zeit ab dem 19. April ist der Zutritt zur Schule im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen für alle Personen an den Nachweis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion geknüpft. Dies gilt neben dem regulären Unterrichtsbetrieb auch für die Teilnahme an der Notbetreuung und im Ganztag.
  • Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses gilt für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Lehrkräfte und alle weiteren an Schule beschäftigten Personen. Auch Besucherinnen und Besucher, die in der Schule tätig werden, müssen während der Schulzeit einen negativen Test vorlegen. Personen, die sich nur kurzzeitig an Schule aufhalten, z.B. um einen Schüler, eine Schülerin abzuholen oder ein Testkit in Empfang nehmen, sind davon ausgenommen.
  • Nachweis eines negativen Testergebnisses => Dieser MUSS am Montag zum Schulbeginn vorliegen oder in ausgedruckter Form mitgebracht werden!!!

Zum Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen folgende drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Einverständniserklärung zur Durchführung einer zweimal wöchentlichen Selbsttestung in der Schule.
  • Vorlage einer Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden.
  • Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden.

Für die Teilnahme an den Tests in Schule ist für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Vorlage einer Einwilligungserklärung notwendig. Diese ist über die Homepage des Ministeriums abrufbar (www.schleswig-holstein.de/wirtesten). Wer diese Einverständniserklärung bereits vor den Ferien abgegeben hat, muss diese NICHT erneut ausstellen. Die „alte“ behält bis zum Widerruf oder der Aufhebung der Testpflicht ihre Gültigkeit!

Folgen bei Nichtvorlage eines negativen Testergebnisses

  • Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer nicht vorliegenden Bescheinigung über ein negatives Testergebnis nicht zugangsberechtigt sind, erhalten ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, das im Umfang in etwa dem entspricht, was Schülerinnen und Schüler im Wechselunterricht während der Phase des Distanzlernens erhalten.

Aufgabe der Lehrkräfte

Da die Selbsttests so konzipiert sind, dass diese von den Schülerinnen und Schülern zwar unter Aufsicht, aber ohne fremde Hilfe eigenständig durchgeführt werden können, ist ein aktives Handeln bzw. Eingreifen der betroffenen Lehrkräfte bei der Abstrichnahme selbst nicht erforderlich. Die Durchführung kann im Klassenraum oder einer anderen geeigneten Räumlichkeit erfolgen, wenn darauf geachtet wird, dass die Mund-Nasen-Bedeckung jeweils nur für den kurzen Moment der Probenentnahme abgenommen wird und die Vorgaben zum Lüften beachtet werden.

Möglichkeit der weiteren Beurlaubung
Des Weiteren ist der Erlass zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Coronapandemie verlängert worden. Sie haben also erneut die Möglichkeit, Ihr Kind in der Zeit vom 19. April bis 14. Mai 2021 beurlauben zu lassen.

Dazu erklären Sie den Antrag auf Beurlaubung schriftlich, gerne auch per E-Mail an die Schule (gs.bargfeld-stegen@schule.landsh.de). Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung für die Beurlaubung ist nicht erforderlich.

Mit freundlichem Gruß
Anja Bück
-Schulleitung-

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