Homeschooling und Präsenzangebot für die 4. Klassen ab dem 03.05.2021
Liebe Eltern,
In Stormarn gilt die aktuell Allgemeinverfügungen aufgrund des 100er-Erlasses:
Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Distanzlernen und Notbetreuung
Abschlussklassen, 4 + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Eine Entscheidung über Öffnungsschritte kann dann erfolgen, wenn der Inzidenzwert an 5 Tagen in Folge unter dem Wert von 100 liegt.
Dies kann nach jetzigem Stand frühestens Anfang nächster Woche der Fall sein.
(Unterschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächstniedrigeren Stufe (unter 50/unter 100/unter 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächstniedrigeren Stufe.
Bei den Wechseln der Stufen kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.)
Neu ist, dass die 4. Jahrgänge, die am Übergang zur Sekundarstufe 1 stehen, nun wie Abschlussjahrgänge behandelt werden.
Dies bedeutet konkret für uns:
Jahrgangsstufe 1, 2 und 3 verbleiben mindestens bis Anfang nächster Woche im Distanzlernen (Homeschooling).
Aber: Die Klassenstufe 4 hat Präsenzunterricht unter Hygienebedingungen.
Ab Montag (03.05.2021) kommen also bitte alle Vierklässler wieder regulär zum Unterricht.
Für die Jahrgangsstufen 1 - 3 bieten wir weiterhin eine Notbetreuung an.
Hier habe ich Ihnen das Wichtigste aus dem neuen Coronareaktionsplan beigefügt.
Aus diesem können Sie entnehmen, wann welche Regelung in Kraft treten soll.
Neuer Coronareaktionsplan
Grundlage für die heutige Entscheidung ist der ab kommender Woche gültige weiterentwickelte Coronareaktionsplan Schule der Landesregierung.
Damit gelten ab Mai folgende Stufen:
Stufe I (Inzidenz bis 50; Corona-Regelbetrieb):
Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb.
Jahrgangsstufen 7 bis E: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb.
Abschlussklassen und Q1: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb
Berufsbildende Schulen: Präsenzangebote
(Prüfungen haben Vorrang, und es sind nicht mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler an einer Schule in Präsenz).
Stufe II (Inzidenz von 50 bis100):
Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht oder Wechselunterricht nach Bewertung des örtlichen Gesundheitsamtes.
Jahrgangsstufen 7 bis E: Wechselunterricht.
Abschlussklassen, Q1 und Berufsbildende Schulen: Präsenzangebote (an den berufsbildenden Schulen entscheidet die Schulleitung mit Rücksicht auf die schulorganisatorischen Erfordernisse über den Umfang der Präsenzangebote und stellt sicher, dass nicht mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler an einer Schule in Präsenz sind).
Stufe III (Inzidenz 100 bis 165):
Jahrgangsstufen 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung.
Jahrgangsstufen 7 bis E: Distanzlernen.
Abschlussklassen, 4. Klasse und Q1: Präsenzangebote.
Berufsbildende Schulen: Distanzlernen
Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
Ein Abweichen von dieser Regelung ist möglich, wenn das wesentliche Infektionsgeschehen auf einen großen singulären Ausbruch begrenzt werden kann.
Stufe IV (Inzidenz über 165)
Jahrgangsstufen 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung.
Jahrgangsstufen 7 bis E: Distanzlernen
Abschlussklassen, 4. Klasse und Q1: Präsenzangebote.
Berufsbildende Schulen: Distanzlernen
Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die regionale 7-Tage Inzidenz der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte, die Sie jederzeit auch auf der RKI-Seite unter RKI COVID-19 Germany (arcgis.com) einsehen können.
Der Wechsel von einer Stufe in eine andere erfolgt zukünftig nach dem durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehen Rhythmus:
Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächsthöheren Stufe (über 50/über 100/über 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächsthöheren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen von I zu II und von II zu III kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
Unterschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächstniedrigeren Stufe (unter 50/unter 100/unter 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächstniedrigeren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.