Aufhebung der Maskenpflicht in den Pausen
Liebe Eltern,
wie ich Ihnen zugesagt habe, erhalten Sie genauere Informationen zur Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, sobald mir diese vorliegt.
Dies ist nun der Fall.
In den neuen Corona-Schulinformationen heißt es:
"...wie bereits am Donnerstag mitgeteilt, hat die Landesregierung aufgrund der landesweit gesunkenen Inzidenz über weitere Erleichterungen für den Schulbetrieb entschieden.
Wesentlich sind folgende Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckungspflicht:
Die sog. erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird mit der Geltungsdauer der Schulen-Coronaverordnung bis zum 27. Juni 2021 grundsätzlich verlängert, jedoch an einigen Punkten eingeschränkt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Schülerinnen und Schüler fortan keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mehr besteht, wenn sie sich außerhalb eines geschlossenen Raumes innerhalb ihrer Kohorte aufhalten. Dies gilt für Pausenzeiten auf dem Schulhof ebenso wie für einen im Freien stattfindenden Unterricht. Der gleiche Grundsatz findet sich bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und der Schule wieder.
Im Einzelnen geht es für die Schülerinnen und Schüler nunmehr um folgende Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
(Punkt 1. - 4.: Regelung wie bisher)
- Es besteht unverändert grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Diese Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist unverändert durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen.
- Die Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
- Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Mensa dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
- Neu: Sie sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. Gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände.
- Neu: Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten. Allerdings bleiben die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
- Neu: Sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- und Bahnhaltestelle und der Schule ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
..."
Dies sind die Änderungen, die für die Schülerinnen und Schüler ab Montag (31.05.2021) Gültigkeit haben.
Mit freundlichem Gruß
Anja Bück