Angebot zum Seltsttests der Schülerinnen und Schüler
Liebe Eltern,
Ziel der Landesregierung ist es, allen Schülerinnen und Schülern in Schleswig- Holstein, die sich im Präsenz- und Wechselunterricht befinden, ein einmal wöchentliches Testangebot zu unterbreiten.
Die Selbsttests sollen flächendeckend ab Montag, 22. März 2021, grundsätzlich einmal wöchentlich den Schülerinnen und Schülern angeboten werden, wobei es den Schulen obliegt, an welchem Tag konkret in der Schule mit dem Testen begonnen wird.
Die Landesregierung hat den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test der Firma Roche beschafft. Dabei handelt es sich um Tests zur Eigenanwendung durch die Schülerinnen und Schüler zur Durchführung in der Schule.
Ein Anwendungsvideo des Selbsttests finden Sie auf der Seite des Herstellers:
https://www.roche.de/patienten-betroffene/informationen-zu-krankheiten/covid-19/sars-cov2-rapid-antigen-test-patienten-n/#anchor-handhabung
Da wir bei der Durchführung der Selbsttests ausschließlich verbal unterstützen dürfen, möchte ich Sie bitten, dass Sie vorab die richtige Handhabung des Abstriches zu Hause mit Ihrem Kind, z.B. mit einem Wattestäbchen, üben!
Als Anlage zu dieser Mail erhalten Sie Handhabungshinweise zum Test, welches Verfahren einzuhalten ist, sollte es zu einem positiven Testergebnis kommen sowie diverse Schaubilder zur Durchführung der Schnelltests.
Das Wichtigste habe ich hier unten als Zusammenfassung eingefügt.
Falls Sie möchten, dass Ihre Tochter / Ihr Sohn regelmäßig in der Schule getestet wird, dann bitte ich Sie, mir die beigefügte Einverständniserklärung sowie die darin enthaltene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten umgehend zurückzuschicken. Erst nach deren Rücksendung (Diese Einverständniserklärung muss von beiden Elternteilen unterzeichnet werden, es sei denn, ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit es die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. können wir mit der Testung Ihres Kindes beginnen.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Teilnahme an den Selbsttests auf freiwilliger Basis erfolgt und sich aus der Nicht-Teilnahme von Schülerinnen und Schülern keine Konsequenzen ergeben. Dennoch helfen diese Selbsttests dabei, dass die Schulen so lange wie möglich geöffnet bleiben können und helfen uns damit allen.
Mit freundlichem Gruß
Anja Bück
-Rektorin-
1.) Informationen zum Selbsttest:
Die Schülerinnen und Schüler müssen diesen Test komplett eigenständig durchführen! Die Aufsichtspersonen können dabei nur „verbal“ unterstützen. Darum bitte ich Sie, dass Sie, sofern Sie wollen, dass Ihr Kind getestet wird, diesen Ablauf vorher zu Hause, z.B. mit einem Wattestäbchen üben!
Sollte ein Kind in der Schule beim Testen Angst bekommen oder den Test nicht selber durchführen können, kann keine Testung durch uns erfolgen.
Ein Anwendungsvideo des Selbsttests finden Sie auf der Seite des Herstellers: https://www.roche.de/patienten-betroffene/informationen-zu-krankheiten/covid-19/sars-cov2-rapid-antigen-test-patienten-n/#anchor-handhabung.
2.) Einverständnis- und Einwilligungserklärung zum freiwilligen Testen
Bei jüngeren Schülerinnen und Schülern müssen Eltern eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Selbsttests sowie eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnen.
Das entsprechende Formular mit den dazugehörigen Informationsunterlagen finden Sie diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
Da die Teilnahme an den Selbsttests auf freiwilliger Basis erfolgt, ergeben sich aus der NichtTeilnahme von Schülerinnen und Schülern keine Konsequenzen.
3.) Ort und Zeit der Testung
Grundsätzlich entscheiden wir als Schule nach unseren Gegebenheiten über Zeitpunkt und
Organisation der Testungen. Uns verbleibt somit auch nach der Anlieferung der Tests eine Vorlaufzeit zur Planung und Vorbereitung der Selbsttestungen. Je nachdem, wie schnell wir die Einverständniserklärungen zurückerhalten, werden wir mit dem Testen beginnen.
Die Testungen finden in der Schule an den von der Schulleitung festzulegenden Tagen mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt.
Ein einheitlicher Testtag für alle Kohorten ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass alle Schülerinnen und Schüler einmal wöchentlich eine Testmöglichkeit erhalten.
Das Testangebot ist freiwillig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler das Testangebot nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, so ergeben sich daraus keine Konsequenzen.
Das Aufsichtspersonal ist nur für die Beaufsichtigung der Testdurchführung verantwortlich. Alle Testhelferinnen und Testhelfer werden durch die Schule über die Verschwiegenheitspflicht sowie Mitwirkungspflichten belehrt und unterzeichnen vor Aufnahme der Testaufsicht eine Belehrung.
4.) Vorgabe für Hygiene und Infektionsschutz, symptomatische Personen
Die bisher geltenden Hygienemaßnahmen des Hygienekonzepts haben unabhängig vom
Testergebnis auch weiterhin Bestand. Auch sind die Vorgaben der Schulen-CoronaVO in vollem Umfang zu beachten.
Dies gilt gleichermaßen für den weiterhin geltenden Schnupfenplan: Symptomatische Personen sollen gar nicht erst in die Schule kommen. Wenn Erkrankte (oder deren Eltern) den Verdacht haben, dass eine Coronaerkrankung vorliegen könnte, müssen diese Schülerinnen und Schüler zu Hause bleiben. Sie nehmen Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt auf oder suchen ein Testzentrum auf.
5.) Ablauf einer Testung in der Schule
- Es können nur Schülerinnen und Schüler an Selbsttests teilnehmen, für die eine gültige Einverständnis- und Einwilligungserklärung vorliegt.
- Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor der Testung auf ihre Handhygiene zu achten.
- Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden.
- Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht des schulischen Personals selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Unsere Schüler werden jedoch bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt.
- Bei der Durchführung der Testungen sollen die Aufsichtspersonen keine Hilfestellungen (z.B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.) leisten.
- Darum meine Bitte, dass Sie es vorab zu Hause mit Ihrem Kind üben!
- Damit der Abstand zwischen den einzelnen Schülerinnen und Schülern beim Testen gewahrt bleibt, werden wir die Schülerinnen und Schülern jeweils einzeln zum Testen aus dem Klassenraum hinausbitten.
- Direkt vor dem Testen müssen sich die Schülerinnen und Schüler die Nase schnäuzen. Bitte geben Sie Ihrem Kind dafür eine Packung Taschentücher mit in die Schule.
- Nach Durchführung des Tests schicken wir die Schülerinnen und Schüler zurück in den Klassenraum, so dass es nicht im Testbereich ist, während bereits das nächste Kind getestet wird. Bis das Testergebnis da ist, dauert es dann ca. 15 Minuten.
- Wir werden die Schülerinnen und Schüler und Sie nur dann über das Testergebnis informieren, wenn es zu einem positiven Ergebnis kommen sollte.
- Sollte eine Testung Ihres Kindes aus irgendeinem Grund nicht möglich sein (weil es z.B. Angst hat oder nicht in der Verfassung ist, den Test eigenständig durchführen zu können) erhalten Sie von mir eine Nachricht, dass Ihr Kind diesmal nicht getestet werden konnte.
Auch wenn die Selbsttests einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz an Schule leisten, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass negative Testergebnisse nicht dazu führen, dass die üblichen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen vernachlässigt werden. Insofern bitte ich Sie weiterhin darauf zu achten, dass auch bei negativen Testergebnissen die Schutzmaßnahmen nicht vernachlässigt werden.
6.) Umgang mit einem positiven Testergebnis
- Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer COVID-19Erkrankung. Es wird allerdings schulintern als Verdachtsfall eingestuft.
- Die betroffene Person muss unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen isoliert werden.
- Gemäß Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren sind Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultem Personal vorgenommener SARSCoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zu einer Anordnung durch das Gesundheitsamt dort abzusondern / aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).
- Die zuständigen Gesundheitsämter erlassen auf der Grundlage des genannten Erlasses entsprechende Allgemeinverfügungen.
- Die Aufsichtsperson informiert die Schulleitung, diese informiert wiederum Sie als Eltern über ein positives Testergebnis. Die Schülerin oder der Schüler muss umgehend aus der Schule abgeholt werden.
- Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt sollte unbedingt vermieden werden.
- Ein positives Selbsttestergebnis ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern / Personensorgeberechtigte von zu Hause aus Kontakt mit der Hausärztin / dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin / dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden.
- Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test oder einer entsprechend gesonderten Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes wieder möglich.
- Bis zum PCR-Testtermin muss die Person sich gemäß Erlass in häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Absonderung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).
- Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Kohorte in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird.
- Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler ohne Test dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.
- Die direkten Sitznachbarn bzw. engen Kontaktpersonen (sog. „social bubble“) des betroffenen Verdachtsfalls sind allerdings aufgefordert, bis zum Vorliegen des PCR- Testergebnisses des Verdachtsfalls nicht nur strikt die Infektions- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (unabhängig von Aufenthaltsort) sondern auch nicht notwendige Kontakte nach der Schule zu vermeiden.